Im Cum-Ex-Streit mit der Deutschen Bank geht M.M. Warburg in die nächste Instanz

Im Streit um die Steuerschuld bei Cum-Ex-Geschäften ruft die Hamburger Privatbank jetzt wohl das Oberlandesgericht Frankfurt an.
Der Justizpalast in Frankfurt. | Foto: picture alliance/imageBROKER
Der Justizpalast in Frankfurt. | Foto: picture alliance/imageBROKER

Im Streit mit der Deutschen Bank um Steuerschulden im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften geht M.M. Warburg in die nächste Instanz. Das berichtet das Handelsblatt online.

Zwar erlitt die Privatbank kürzlich vor dem Landgericht Frankfurt eine Niederlage, legte Anfang November aber Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt ein, heißt es in dem Bericht.

Originärer Steuerschuldner

"Originärer Steuerschuldner war die Klägerin", so die Kammer in einer Mitteilung. "Grundsätzlich hat der Steuerschuldner seine Steuerschuld endgültig selbst zu tragen", hieß es im Urteil des Frankfurter Landgerichts (Az.: 2-18 O 386/18) von Ende September.

Dass Warburg Berufung einlegen würde, war bereits erwartet worden.

Warburg vs. Deutsche Bank: Der Cum-Ex-Streit wird wohl weiter gehen

In dem Streit geht es um eine Steuerschuld der Warburg Bank von knapp 170 Mio. Euro, die aus Cum-Ex-Geschäften der Jahre 2007 bis 2011 stammt.

 

Rolle der Depotbank

Die Warburg Bank hatte sich auf den Standpunkt gestellt, die Deutsche Bank sei an ihrer Stelle in der Rolle als Depotbank des Verkäufers bei mehr als 400 Aktientransaktionen verpflichtet gewesen, die Kapitalertragssteuer an den Fiskus abzuführen.

"Nicht nachvollziehbar"

Ein Sprecher von M.M. Warburg wollte den Bericht nicht kommentieren und verwies auf eine Stellungnahme des Instituts, in dem die Entscheidung des Frankfurter Landgerichts als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet wurde.

Ein Sprecher der Deutschen Bank sagte zu FinanzBusiness: "Das Landgericht Frankfurt hat entgegen der Behauptung von Warburg gerade nicht festgestellt, dass die Deutsche Bank im Warburg-Fall die Steuern einbehalten und abführen musste. Diese Frage hat das Gericht ausdrücklich mit der Begründung offen gelassen, dass selbst im Falle einer Einbehaltspflicht kein Ausgleichsanspruch von Warburg in Betracht komme."

Und weiter: "In der Sache entschieden hat das Landgericht Frankfurt daher allein, dass die Warburg ihre eigene Steuerschuld nicht auf einen Dritten abwälzen kann. Das gilt umso mehr, da Warburg nach den Feststellungen des LG Bonn vollkommen klar war, dass sie Cum/Ex-Geschäfte tätigte und die Deutsche Bank in dieser Konstellation keine Steuern einbehalten und abführen würde."

 

 

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