Die Deutsche Bank muss nicht für Steuerschulden aus Cum-Ex-Geschäften der Hamburger Privatbank M.M.Warburg mithaften. Das hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt heute entschieden und damit die Klage der Privatbank Warburg auf eine Ausgleichszahlung abgewiesen (Az.: 2-18 O 386/18).
"Originärer Steuerschuldner war die Klägerin", so die Kammer in einer Mitteilung. "Grundsätzlich hat der Steuerschuldner seine Steuerschuld endgültig selbst zu tragen."
In dem Streit geht es um eine Steuerschuld der Warburg Bank von rund 167 Millionen Euro, die aus Cum-Ex-Geschäften der Jahre 2007 bis 2011 stammt. Die Warburg Bank hatte sich auf den Standpunkt gestellt, die Deutsche Bank sei an ihrer Stelle in der Rolle als Depotbank des Verkäufers bei mehr als 400 Aktientransaktionen verpflichtet gewesen, die Kapitalertragssteuer an den Fiskus abzuführen. Von der Deutschen Bank forderte sie daher eine Kompensation im sogenannten "Gesamtschuldnerausgleich".
Zwar fanden auch die Frankfurter Richter, dass es eine grundsätzliche Verpflichtung der Deutschen Bank gegeben habe, Kapitalertragssteuer auf die Aktienverkäufe an den Fiskus abzuführen. Das folge aus ihrer Rolle als Depotbank des Verkäufers der Aktien. Der Gesetzgeber habe dies im Jahr 2007 im Einkommensteuergesetz geregelt.
Allerdings diene diese Verpflichtung "lediglich der Sicherung des Steueranspruchs zugunsten des Staates“, so die Richter. Daher müsse die Deutschen Bank die Steuerschuld der Warburg als primärer Steuerschuldnerin nicht ausgleichen.
Warburg muss auch die Zahlung im Bonner Strafprozess leisten
Die Richter wiesen auch eine zweite Forderung der Warburg Bank gegen die Deutsche Bank zurück. Die stammte aus dem Strafprozess gegen zwei Händler vor dem Bonner Landgericht, in dem die Warburg Mitte März als "Einzugsbeteiligte" zusätzlich zu einer Zahlung der "Tatbeiträge" aus ihren Cum-Ex-Geschäften von 167 Mio. Euro verdonnert worden war. Mit ihrer Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main verlangte die Warburg von der Deutschen Bank auch hierfür eine "Freistellung" von der Einziehungen.
Die Richter in Frankfurt bezweifeln in ihrer Mitteilung zum Urteil aber deutlich die bisherige Darstellung der Privatbank, wonach es gar keine abgesprochenen Cum-Ex-Geschäfte gegeben habe. Allerdings mussten sie diesen Umstand für ihr Urteil auch gar nicht prüfen, da die Frage nicht Gegenstand des Zivilprozesses ist. "Denn die Klage blieb schon auf Basis der eigenen Darstellungen der klagenden Privatbank Warburg ohne Erfolg", so die Richter.
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