Bundestag reformiert Geldwäsche-Paragraf

Der Bundestag hat den Straftatbestand der Geldwäsche grundsätzlich überarbeitet, um die Täter leichter vor Gericht bringen zu können. Mit der Reform, die am Donnerstagabend verabschiedet wurde, ist das Verschleiern von kriminellen Profiten grundsätzlich strafbar - unabhängig davon, durch welche Straftat es erworben wurde.
Bisher konnte Geldwäsche nur dann verfolgt werden, wenn das fragliche Vermögen aus ganz bestimmten Straftaten wie Drogenhandel, Menschenhandel oder Schutzgelderpressung stammt.
"Mit dem neu gefassten Geldwäsche-Straftatbestand bekämpfen wir organisierte Kriminalität noch intensiver und trocknen illegale Geldflüsse aus", erklärte Justizministerin Christine Lambrecht (SPD). Die Opposition kritisierte das Gesetz hingegen über alle Parteigrenzen hinweg als verfassungsrechtlich problematisch und als weitgehend wirkungslos.
Deutsche Kreditwirtschaft sah die Reform kritisch
"Ein Vollzugsdefizit ist vorprogrammiert", warnte etwa Friedrich Straetmanns von der Linken. Die unbegrenzte Ausweitung der sogenannten Vortaten werde zu einer erheblichen Überforderung der Behörden führen. Auch die Deutsche Kreditwirtschaft hatte im Vorfeld den Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog kritisiert. Damit fehle nun eine Beschränkung auf bestimmte Begehungsweisen, was "eine nochmals gesteigerte Zahl von Verdachtsmeldungen nach sich ziehen" könnte.
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Dass der Tatbestand bisher an bestimmte "Vortaten" geknüpft war, machte deren Nachweis aber oft schwierig und blockierte bislang in vielen Fällen die Verfolgung der Täter. Am Strafrahmen ändert sich durch die Reform nichts: Den Tätern drohen unverändert bis zu fünf Jahre Gefängnis.