OLG verwirft Klagen gegen Hauptversammlung der Deutschen Bank

Das Gericht sieht nicht, dass die Bank gegen die Auskunftspflicht verstoßen hat. Gänzlich beendet ist der Rechtsstreit womöglich aber noch nicht.
Christian Sewing, Vorstandsvorsitzender und Paul Achleitner, Aufsichtratsvorsitzender, bei der Hauptversammlung der Deutschen Bank AG in Frankfurt 2019 | Foto: picture alliance / SvenSimon | Malte Ossowski/SVEN SIMON
Christian Sewing, Vorstandsvorsitzender und Paul Achleitner, Aufsichtratsvorsitzender, bei der Hauptversammlung der Deutschen Bank AG in Frankfurt 2019 | Foto: picture alliance / SvenSimon | Malte Ossowski/SVEN SIMON
DPA, Leonie Weigner

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in zweiter Instanz Klagen gegen die Hauptversammlung der Deutschen Bank für das Geschäftsjahr 2018 abgewiesen. Die Richter hoben in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf, wie das Gericht am Dienstag mitteilte.

Der Verstoß gegen die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit einer Entlastung sei nur relevant, wenn er die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung der Gesellschaft betreffe.  "Angesichts der Vielzahl von durch die Geschäftsführung vorgenommenen bzw. vom Aufsichtsrat zu überwachenden (Geschäfts-) Maßnahmen könnten solche Informationen von hinreichender Relevanz für Beurteilung der TOP Entlastung sein, die sich auf die Einhaltung der Gesetze und der Satzungsbestimmung beziehen oder sich auf die Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit oder in nennenswertem Umfang auf die Finanz-und Ertragslage der Gesellschaft auswirken", betont das OLG.

Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof möglich

Die Beschlüsse der Aktionäre aus dem Mai 2019 zur Entlastung von Aufsichtsratschef Paul Achleitner, dem Konzernchef Christian Sewing und drei weiteren Vorständen haben damit wieder Bestand. Die Kläger können aber noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Bank bei der Beantwortung von Aktionärsfragen nicht relevant gegen ihre Auskunftspflicht verstoßen habe. In vielen angegriffenen Fällen hätten die Kläger gar nicht dargelegt, dass die erteilten Antworten unrichtig seien. Einige teilweise nicht ordnungsgemäß beantwortete Fragen reichten nicht aus, um die Entlastung der Verantwortlichen in Frage zu stellen.

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