Verbraucherschützer erringen weiteren Etappensieg im Streit um Prämiensparverträge

Das OLG Dresden hat der Verbraucherzentrale Sachsen in zwei weiteren Klagen um langfristige Prämiensparverträge recht gegeben. Allerdings sparen die Richter in ihrem Urteil gegen die Sparkassen Meißen und Vogtland Details aus.
Sparverträge der Sparkassen (Symbolbild) | Foto: picture alliance / onw-images.de/Marius Bulling | Marius Bulling
Sparverträge der Sparkassen (Symbolbild) | Foto: picture alliance / onw-images.de/Marius Bulling | Marius Bulling

Im Streit um Prämiensparverträge ergeht das nächste Urteil: Laut Entscheidung des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden haben die Sparkassen Meißen und Vogtland die Zinsen für ihre Kunden über Jahre falsch berechnet.

Zugleich halten die Richter die  Zinsanpassungsklausel für "nicht wirksam", wie es in einer Mitteilung des OLG heißt. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher "auf der Grundlage eines angemessenen, in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinsatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt, gefüllt werden".

Das Gericht reagiert damit auf eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen und gibt ihr in vielen Punkten recht. Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, widersprach das Gericht aber, "weil die besonderen Bedingungen eines jeden einzelnen Vertrages zu berücksichtigen seien", so die Begründung.

Klärung der Verjährungsfrage

Dagegen wurde die Auffassung des Klägers bestätigt, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginnt. Das könne zur Folge haben, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgeht - und letztlich auf die betroffenen Häuser eine Prozesswelle zurollt.

Bei den Musterfeststellungsklagen ging es um das von den Sparkassen über lange Jahre vermarkteten Angebot "S-Prämiensparen flexibel". Im Vorfeld hatten hunderte Kunden bereits ihre Ansprüche angemeldet - mehr als 300 Kunden der Sparkasse Meißen und mehr als 600 Kunden der Sparkasse Vogtland.

Nächste Ausfahrt: Bundesgerichtshof

Die Banken jedoch äußern sich selbstbewusst, betrachten sich keinesfalls als Verlierer – die Musterfeststellungsklage laufe ins Leere, lautet ihr Tenor.

"Wir halten nichts von den mehrfachen Klagen der Verbraucherzentrale Sachsen. Hier werden falsche Erwartungen bei den Sparkassenkunden geweckt", kommentiert die Sparkasse Vogtland in einer ersten Stellungnahme.

"Selbst wenn keine wirksamen Zinsanpassungsklauseln vereinbart worden sind, heißt das noch lange nicht, dass wir auch falsch gerechnet haben. Das Thema liegt beim Bundesgerichtshof. Dort gehört es auch hin." Mit einer Aussetzung des OLG-Verfahrens bis zur endgültigen Klärung vor dem BGH sei die Verbraucherzentrale leider nicht einverstanden gewesen.

Ähnlich die Reaktion aus Meißen: Das Oberlandesgericht Dresden habe in der Verhandlung nicht festgestellt, dass die Bank "Zinsen für Prämienspar-Verträge falsch angepasst hat", teilt die Sparkasse mit. "Der entsprechende Antrag der Verbraucherzentrale Sachsen, mit dem sie eine vertragswidrige Zinsanpassung festgestellt wissen wollte, wurde vom Gericht als unzulässig und unbegründet abgewiesen."

Insofern sehe man sich durch das OLG bestätigt. "Die Sparkasse Meißen hat die Anpassung der Zinsen der Prämienspar-Verträge nach dem Urteil des Bundesgerichthofes 2004 so geändert, dass diese den Grundsätzen des Urteils entspricht."

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Über drei ähnliche gelagerte Fälle hatte das Oberlandesgericht Dresden bereits im vergangenen Jahr entschieden. Auch hier wurden die Zinsanpassungsklauseln als unwirksam bewertet.

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