Weiteres Landgericht kippt Verwahrentgelt auf Girokonto

Das Landgericht Düsseldorf hat eine entsprechende Praxis der Volksbank Rhein-Lippe für unzulässig erklärt. In einem weiteren Verfahren erzielte der Verbraucherzentrale Bundesverband aber nur einen Teilerfolg.
Symbolbild | Foto: picture alliance / Eibner-Pressefoto | Weber
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Das Landgericht Düsseldorf hat die Praxis der Volksbank Rhein-Lippe Verwahrentgelte auf Girokonten zu erheben, für unzulässig erklärt. Das teilte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) mitgeteilt.

Es handelt sich den Angaben zufolge schon um das zweite Landgericht, dass Verwahrentgelte gekippt hat. Das Urteil des Düsseldorfer Landgerichts (Az. 12 O 34/21) sei allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Volksbank Rhein-Lippe hatte im April 2020 für Neukunden einen Negativzins eingeführt. Für Einlagen von mehr als 10.000 Euro verlangt die Bank seitdem ein Entgelt von 0,5 Prozent pro Jahr. Gegen die entsprechende Klausel im Preisaushang hatte der VZBV geklagt.

Nicht mit Regelungen zum Girovertrag vereinbar

Nach Darstellung der Verbraucherschützer hat das Gericht entschieden, dass ein Kreditinstitut neben Kontoführungsführungsgebühren kein Verwahrentgelt berechnen darf. Das sei mit den gesetzlichen Regelungen zum Girovertrag nicht vereinbar. Die Geldverwahrung sei Voraussetzung für die vereinbarten Zahlungsdienstleistungen und damit dem Girovertrag immanent. Es handele sich nicht um eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, die ein Kunde annehmen könne oder nicht.

Kunden müssten durch Kontoführungsgebühr und ein zusätzliches Verwahrentgelt für eine einheitliche Leistung eine doppelte Gegenleistung erbringen.

"Die Urteile sind für uns aber nur ein Etappensieg. Wir wollen die Rechtslage grundsätzlich klären lassen und haben deshalb mehrere Banken an unterschiedlichen Gerichtsstandorten verklagt", sagte David Bode, Rechtsreferent beim VZBV.

Verbraucherschützer klagen bundesweit gegen Verwahrentgelte

Eine Sprecherin der Volksbank Rhein-Lippe sagte FinanzBusiness auf Nachfrage: "Zurzeit prüfen wir in unserer Rechtsabteilung die Option, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen."

Wie die Düsseldorfer Richter hatte zuvor auch das Landgericht Berlin Verwahrentgelte der Sparda Bank Berlin für Tagesgeld- und Girokonten für unzulässig erklärt.

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In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Köln konnte sich der VZBV nur mit einem Teilerfolg gegen die Sparkasse Köln-Bonn durchsetzen, teilte er mit. Die Verbraucherschützer hatten eigenen Angaben zufolge die Sparkasse wegen mehrerer Gebührenklauseln im Preisverzeichnis abgemahnt und verklagt, darunter auch eine Klausel über ein Verwahrentgelt bei Girokonten.

Das Landgericht Köln habe die Klage abgewiesen, allerdings nur, weil die Sparkasse die Klauseln auf die Abmahnung des VZBV hin geändert und sich im Prozess auf diese nicht mehr berufen hat. Auch das Urteil des Landgerichts Köln (Az. 21 O 328/21) ist noch nicht rechtskräftig. Die Verbraucherschützer haben Berufung eingelegt.

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