Verbraucherschützer klagen bundesweit gegen Verwahrentgelte

Das erste Urteil betrifft die Sparda-Bank Berlin, weitere - gegen andere Banken - werden folgen. Notfalls will sich der Verbraucherzentrale Bundesverband bis nach Karlsruhe klagen, kündigt Referent David Bode an.
Das Logo der Sparda-Bank Berlin | Foto: picture-alliance / ZB | Sören Stache
Das Logo der Sparda-Bank Berlin | Foto: picture-alliance / ZB | Sören Stache

Die Sparda-Bank Berlin ist vom Landgericht Berlin dazu verurteilt worden, bei Giro- und Tagesgeldkonten künftig auf Verwahrentgelte zu verzichten. Das Institut will zwar Berufung einlegen – doch der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV), der die Klage eingereicht hatte, wird sich nicht so schnell zufrieden geben.

"Wir werden den Instanzenzug gern annehmen", kündigt VZBV-Referent David Bode im Gespräch mit FinanzBusiness an. "Als Verbraucherzentrale Bundesverband sind wir bereit, die Frage der Rechtmäßigkeit von Verwahrentgelten auch höchstrichterlich klären zu lassen."

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Der VZBV klagt bundesweit gegen fünf Institute

Insgesamt laufen Bode zufolge in der Sache bundesweit derzeit fünf Klageverfahren gegen unterschiedliche Institute. Das Landgericht Berlin entschied als erstes, in den weiteren Fällen rechnet der Verbraucherschützer "in den nächsten Monaten" mit Entscheidungen.

Namen nennt er jedoch nicht: "Weil es uns es ja nicht um einzelne Institute geht, sondern um die Rechtslage an sich", wie er sagt.

Bode ist überzeugt davon, dass bereits das Urteil des Landgerichts Berlin Signalwirkung auf die Branche haben wird - auch wenn lediglich ein Institut hier verklagt wurde, noch gar nicht klar ist, wie die nächste Instanz darüber denkt, und was bei den anderen Klagen passiert. "Man wird sich damit auseinandersetzen müssen", argumentiert er.

Wofür können Institute Gebühren erheben?

Der VZBV hält Klauseln, die Kunden zu Verwahrentgelten verpflichten, generell für unwirksam - unabhängig von deren Höhe. Das Landgericht Berlin unterstützte mit seinem Urteil diesen Ansatz.

In einer Mitteilung der Verbraucherschützer hieß es dazu: Die Richter hätten betont, dass das Verwahren von Einlagen auf Girokonten nach geltendem Recht keine Sonderleistung sei, für die eine Bank ein Extra-Entgelt verlangen dürfe. Schließlich könne ein Girokonto ohne das "Verwahren" von Geld schlicht nicht betrieben werden. Auch spiele es keine Rolle, ob daneben ein Kontoführungsentgelt erhoben wird oder nicht.

Zudem sei für die Einlagenverwahrung laut Darlehensrecht die Bank als Darlehensnehmer zur Zinszahlung verpflichtet, erklärte der VZBV nach Vorlage des Urteils. Der Einlagen-Zinssatz könne zwar auf Null sinken, aber niemals ins Minus rutschen - Kunden müsse mindestens der Betrag bleiben, den sie eingezahlt hätten

Einer Auswertung von Verivox zufolge erheben derzeit 413 Banken und Sparkassen Negativzinsen von ihren Privatkunden.

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