US-Börsenaufsicht SEC erwägt Verbot von PFOF-Wertpapierhandel

Laut einem Zeitungsbericht erwägen die US-Aufseher ein komplettes Verbot des sogenannten Payment for Order Flow (PFOF). Der Aktienkurs des Neobrokers Robinhood gerät daraufhin an der Wallstreet unter Druck.
Die Robinhood-App | Foto: picture alliance / Geisler-Fotopress |
Die Robinhood-App | Foto: picture alliance / Geisler-Fotopress |
Reuters, Ulrike Barth

Die US-Börsenaufsicht SEC hat ein komplettes Verbot des PFOF-Geschäftsmodells beim Wertpapierhandel ins Spiel gebracht und damit die Aktie von Robinhood auf Talfahrt geschickt. SEC-Chef Gary Gensler sagte der Finanzzeitung "Barron's", ein Verbot von "Payment for Order Flow" (PFOF) "liege auf dem Tisch".

SEC prüft Praxis

Die SEC prüfe die Praxis und könnte in den kommenden Monaten Empfehlungen vorlegen, hieß es in dem am Montag veröffentlichten Bericht weiter. Die Aktie der bei Kleinanlegern beliebten Trading-App Robinhood schloss anschließend knapp sieben Prozent im Minus. Die US-Firma erzielt mehr als drei Viertel des Umsatzes über PFOF. Die Titel des Brokers Charles Schwab, der ebenfalls das Verfahren einsetzt, gaben um fast 3,2 Prozent nach.

Beim sogenannten PFOF leiten Broker Aufträge ihrer Kunden meist an große Wertpapierhändler weiter, weil diese auf ihren außerbörslichen eigenen Handelsplattformen oft bessere Kurse bieten als bei einer Platzierung der Order direkt an der Börse. Im Gegenzug erhalten sie von den großen Brokern Rabatte oder Zahlungen.

In Kanada, Großbritannien und Australien bereits verboten

PFOF ist bei Regulierungsbehörden wegen möglicher Interessenkonflikte schon länger umstritten und in Kanada, Großbritannien und Australien verboten. Die SEC untersucht unter anderem, ob PFOF Broker dazu animiert, die Aufträge nicht zu den Handelshäusern mit den besten Kursen, sondern zu denen mit den höchsten PFOF-Zahlungen weiterzuleiten.

Auch in Europa haben die Aufsichtsbehörden PFOF bereits genauer unter die Lupe genommen, die EU-Kommission prüft derzeit, ob die bestehenden Regeln ausreichen um Re­geln ausreichen, um mögliche Interessenkonflikte oder Defizite im Verbraucherschutz zu vermeiden.

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