
(korrigiert ersten Absatz, entfernt die zweite Ausnahme: Zahlungsunfähigkeit. Ergänzt neu den dritten Absatz)
Die Ausnahmen für das Insolvenzrecht in der Corona-Krise sollen verlängert werden. Das hat das Bundeskabinett am Mittwoch beschlossen. Die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, soll bis Jahresende ausgesetzt bleiben - falls Überschuldung eines Unternehmens Folge der Corona-Krise sind.
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht war im März zunächst bis September eingeführt worden, um eine Pleitewelle in der Pandemie zu verhindern. Dabei war zunächst auch die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nicht nur wegen Überschuldung, sondern auch wegen Zahlungsunfähigkeit ausgesetzt worden.
Diese zweite Ausnahme fällt nun weg: "Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden", erklärte das Justizministerium.
Normalerweise muss ein Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt eines Insolvenzgrundes gestellt werden. Der Bundestag muss der Verlängerung noch zustimmen.
Vertreter der Wirtschaft begrüßen das Vorgehen, Kreditinstitute und Insolvenzverwalter indes sehen die Entscheidung kritisch.
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Deutsche Bank kritisiert verlängerte Aufweichung des Insolvenzrechts
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