Musterklage gegen die Sparkasse Leipzig ist lediglich Auftakt im Streit um Zinsklauseln
Auch in vielen anderen Instituten schlummern noch potenziell falsche Zinsberechnungen. Die BaFin rät Banken zu proaktivem Vorgehen und Einigung mit den Kunden.
Überraschend hat das Oberlandesgericht Dresden am Mittwoch (22. April) ein Urteil zu Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen getroffen und die Klausel für unwirksam erklärt. Die erste Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen in dieser Sache richtete sich gegen die Kreis- und Stadtsparkasse Leipzig.
Doch Verbraucherschützer gehen davon aus, dass falsche Zinsberechnungen noch in langfristigen Sparverträgen von bundesweit zehntausend Kunden schlummern.
Schon zwei weiter Klagen eingereicht
Sie drängen auch in anderen Fällen auf Musterklagen. "Mit der zweiten Musterfeststellungsklage - nämlich gegen die Erzgebirgssparkasse setzen wir ein deutliches Zeichen in Richtung aller Sparkassen", sagte Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen.
Er sei davon überzeugt, dass beide zusammen eine enorme Wirkung auch auf andere Sparkassen haben werde. "Sie ebnet uns Verhandlungsprozesse mit weiteren Kreditinstituten zugunsten aller Sparer.“
Rechtsprechung des BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in früheren Entscheidungen klar gemacht, dass Banken sich bei der Zinsberechnung an festen Bezugsgrößen orientieren müssen. Sie dürften die Zinsen nicht nur nach eigenem Ermessen anpassen.
Viele Institute halten sich jedoch nach Angaben der Verbraucherzentralen nicht an diese Vorgabe. Bundesweit gibt es nach ihrer Einschätzung etwa 150 Kreditinstitute, vor allem Volksbanken und Sparkassen, in deren Verträgen sich unwirksame Zinsanpassungs-Klauseln finden.
Die erhoffte Konkretisierung der BGH-Rechtsprechung brachte das Urteil in Dresden vom Mittwoch in diesem Punkt allerdings nicht. Gerade zur Frage der Berechnung der Zinsanpassung hat sich das Gericht in seinem mündlichen Urteil nicht geäußert. Beide Seiten werden nun das schriftliche Urteil abwarten und dann die Revision zum BGH prüfen.
Klarstellung der BaFin
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) rät den Banken in einem Journal-Beitrag vom Februar 2020, das Thema proaktiv anzugehen und Kunden über unwirksame Zinsklauseln in Prämiensparverträgen zu informieren.
„Das Ziel sollte sein, angemessene Lösungen unter Beachtung der bereits vom BGH aufgestellten Grundsätze zu finden. Die Rechtsprechung zu ignorieren und die unwirksamen Klauseln bewusst kommentarlos weiterzuverwenden, sieht die BaFin dagegen als Missstand (§ 4 Absatz 1a Satz 3 Finanzdiensleistungsaufsichtsgesetz – FinDAG), bei dem sie eingreifen kann“, heißt es in dem BaFin-Journal-Beitrag von Astrid Gruschka und Thomas Burgwinkel, beide aus dem BaFin-Kompetenzzentrum Verbraucherschutz Banken/Beschwerden.
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