BaFin lockert Ad-hoc-Pflichten

Börsennotierte Unternehmen, die ihre Hauptversammlung verschieben oder Prognose ändern müssen, bekommen mehr Spielraum
Foto: picture alliance/Frank Rumpenhorst/dpa
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FRANKFURT - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geht mit neuen Hinweisen zur Ad-hoc-Pflicht in die Woche – kurz vor dem Quartalsabschluss. Am Montag (30. März 2020) veröffentlichte die Behörde Antworten auf Fragen zur Corona-Krise auf ihrer Website. Kernpunkte: die Analyse der Marktentwicklung, der Umgang mit verschobenen Hauptversammlungen, Dividenden, Prognosen. Kai-Oliver Knops, Professor für Zivil- und Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Bank-, Kapitalmarkt- und Verbraucherrecht an der Universität Hamburg, sieht darin ein klares Zeichen für ein Entgegenkommen der Aufsichtsbehörde. „Die BaFin nutzt derzeit alle Stellschrauben, die sie hat, um positiv auf die wirtschaftliche Lage einzuwirken“, erklärte Knops, 53, gegenüber FinanzBusiness. Er rechnet fest damit, dass die Behörde in der täglichen Praxis auch auf anderen Feldern verstärkt Augenmaß wahrt.

Kein Aufschub bei Ad-hoc-Meldungen

Die BaFin selbst merkt dazu an, dass bei der Bewertung, was als potenziell kurserheblich anzusehen ist, selbstverständlich das derzeitige volatile Marktumfeld zu berücksichtigen sei. „Feste Schwellenwerte werden der Vielzahl an unterschiedlichen Sachverhalten nicht gerecht“, so eine Sprecherin der Behörde. Aufschub bei Ad-hoc-Meldungen gebe es aber nicht, sagte sie gegenüber Finanzbusiness: Insiderinformationen müssten nach wie vor ohne Ausnahme und unverzüglich veröffentlicht werden. „Das Zusammenfassen von mehreren Insiderinformationen in einer kombinierten Meldung ist nur dann möglich, wenn die Insiderinformationen auch tatsächlich zum gleichen Zeitpunkt veröffentlichungspflichtig werden.“

Das neue FAQ der BaFin zur Ad-hoc-Pflicht im Überblick:

Stellt die Verschiebung des Dividendenzahlungsbeschlusses infolge der Verlegerung der Hauptversammlung eine ad-hoc-plichtige Insiderinformation dar?

Nein – wenn die Hauptversammlung lediglich verschoben wird. Die BaFin betrachtet das Kursbeeinflussungspotenzial hier nicht als erheblich.

Bei Derivaten kann der Fall anders liegen. Die Ausnahme hier, laut Bafin: „Soweit es sich nicht um vom Emittenten selbst begebene Derivate handelt, stellt dies für den Emittenten der Aktien mangels unmittelbarer Betroffenheit keine Insiderinformation dar, die der Ad-hoc-Pflicht unterliegt.“

Will ein Unternehmen angesichts der Corona-Krise von seinem ursprünglichen Dividenden-Plan abweichen, kann der Bafin zufolge ebenfalls Ad-hoc-Pflicht entstehen: „Sollte es beispielsweise zum Zeitpunkt der Verschiebung der Hauptversammlung bereits überwiegend wahrscheinlich sein, dass es zu einer erheblichen Dividendenkürzung kommen wird, stellt dies für sich genommen regelmäßig eine ad-hoc-pflichtige Insiderinformation dar.“

Wie ist mit Prognoseveränderungen als Insiderinformationen infolge der gegenwärtigen Entwicklungen rund um das Corona-Virus umzugehen?

Unternehmen sind laut BaFin erst dann aufgefordert, über die (voraussichtliche) Änderung ihrer Prognose per Ad-hoc-Mitteilung zu informieren, wenn sie diese als „hinreichend wahrscheinlich“ einstufen können. „Sollten die Auswirkungen des Corona-Virus noch nicht vorhersehbar sein, hat der Emittent das Recht, an seiner alten Prognose festzuhalten“, so die Bafin.

Hinreichend wahrscheinlich: Damit bezieht sich die BaFin auf die Folgen, mit denen die Unternehmen rechnen – und inwiefern sie diese exakt benennen können müssen, um Ad-hoc-pflichtig zu werden. Das BaFin erklärt, hier gelte nichts anderes als sonst auch.

Müsse der Emittent „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass bestehende Prognosen deutlich verfehlt werden, ohne dass er bereits eine konkrete neue Prognose abgeben kann, ist dennoch vom Vorliegen einer Insiderinformation auszugehen.“ Zulässig wäre dann aber, dass zunächst die alte Prognose mittels einer Ad-hoc-Mitteilung „aus dem Markt genommen“ werde, ohne bereits eine konkrete neue Prognose abzugeben.

Ergeben sich Besonderheiten im Hinblick auf die Beurteilung von Geschäftszahlen?

In dieser Frage kommt die BaFin noch zu keinem klaren Urteil – aufgrund der volatilen Lage sei die Prüfung des Kursbeeinflussungspotenzials in vielen Fällen erschwert.

Die BaFin bleibt deshalb im Konjunktiv: „Soweit das Corona-Virus bestimmbare Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des jeweiligen Emittenten hat mit der Folge, dass die Geschäftszahlen deutlich von ihrer relevanten Benchmark abweichen, so können diese für den Emittenten eine Insiderinformation darstellen und ad-hoc-pflichtig sein.“ Ob die Auswirkungen des Corona-Virus auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegebenenfalls nur einmalig sind, hält die BaFin mit Blick auf die Bewertung hingegen für unerheblich.

Ergänzend weist die BaFin darauf hin, dass eine starke Kursschwankung im Nachgang der Veröffentlichung von Geschäftszahlen nicht dazu führt, dass die Information automatisch als kurserheblich eingestuft wird: Die Bewertung der Information sei auf Grundlage einer ex-ante-Prognose vorzunehmen.

MEHR: BaFin zur COVID-19-Lage

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