Lockerungen im Insolvenzrecht bleiben bestehen

Die Ausnahmeregelung im Insolvenzrecht gilt laut Beschluss des Bundes jetzt bis mindestens Ende Januar 2021 – für Banken steigen die Kreditrisiken weiter.
In der Innenstadt von Duisburg, 17. Dezember 2020 | Foto: picture alliance/dpa | Fabian Strauch
In der Innenstadt von Duisburg, 17. Dezember 2020 | Foto: picture alliance/dpa | Fabian Strauch
Tamara Weise mit dpa

Die Kreditrisiken für Banken bleiben hoch. Anders als von vielen erhofft, beendet der Bund seine Ausnahmeregelung im Insolvenzrecht nicht – sondern verlängert sie erneut: Die Insolvenzantragspflicht ist bis über das Jahresende hinaus außer Kraft. Chefvolkswirte und Bankenverbände kritisieren die Lockerungen seit Monaten.    

Chefvolkswirte und Bankenverband kritisieren Moratoriumsverlängerung

Angeschlagenen Unternehmen wird es zudem erleichtert, sich ohne Insolvenzverfahren zu sanieren. Darüber hinaus können sich überschuldete Firmen und Verbrauchern künftig schneller als bisher von ihrer Restschuld befreien.

Antragspflicht bis mindestens Ende Januar gestoppt

Für pandemiebedingt überschuldete Firmen bleibt die Pflicht zum Stellen einen Insolvenzantrags also mindestens bis Ende Januar ausgesetzt - vor allem weil sich die Auszahlung der staatlichen Corona-Hilfen verzögert hat.

"Die Unternehmen sind unverschuldet in diese Zahlungsproblematik geraten", erklärte der rechtspolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Johannes Fechner. Deshalb dürfe man sie "nicht in die Insolvenz treiben".

Falls ein Unternehmen oder ein Verbraucher doch Insolvenz anmelden muss, winkt zudem ein beschleunigter Neuanfang. Sie werden schneller als bisher von den Restschulden befreit. Künftig dauert das Verfahren zur Restschuldbefreiung beim ersten Mal nur noch drei statt der derzeit üblichen sechs Jahre. Eine solche Verkürzung war bisher nur möglich, wenn die Schuldner alle Verfahrenskosten und 35 Prozent der Forderungen der Gläubiger beglichen hatten. Diese Voraussetzungen fallen nun weg.

Verkürzung gilt rückwirkend ab Oktober

Die Verkürzung soll rückwirkend für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober beantragt wurden - und damit ausdrücklich auch Schuldnern helfen, die durch die Corona-Pandemie in die Insolvenz geraten sind.

Was sich noch ändert: Finanziell angeschlagene Unternehmen benötigen in Zukunft allerdings nicht mehr die Zustimmung sämtlicher Gläubiger, um sich auch ohne Insolvenzverfahren zu sanieren. Sie müssen nur noch eine Mehrheit der Gläubiger vom eigenen Restrukturierungsplan überzeugen.

Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit, dass die betroffenen Unternehmen bei einer solchen vorinsolvenzlichen Sanierung aus laufenden Verträgen aussteigen können, wurde wegen rechtlicher Bedenken aber aus dem Gesetzentwurf gestrichen.

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