Verbraucherschützer bringen Verwahrentgelte vor Gericht

Der VZBV will klären lassen, ob Negativzinsen überhaupt erlaubt sind. Klagen gegen fünf Institute, darunter Genossenschaftsbanken und eine Sparkasse sind anhängig.
Symbolbild | Foto: picture alliance / SULUPRESS.DE | Torsten Sukrow
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Der Verbraucherzentrale-Bundesverband (VZBV) lässt gerichtlich klären, ob Verwahrentgelte auf Tagesgeld- und Girokonten generell erlaubt sind oder nicht. Das berichtet das Handelsblatt.

Die Zeitung zitiert den VZBV-Rechtsreferent David Bode mit den Worten: "Wir halten Verwahrentgelte für private Kunden grundsätzlich für unzulässig." Der VZBV habe an verschiedenen Landgerichten Klagen gegen fünf Kreditinstitute eingereicht, darunter Genossenschaftsbanken und eine Sparkasse. "Es geht uns nicht um diese Banken, sondern um die Klärung der Frage, ob Verwahrentgelte in Verträgen mit Verbrauchern zulässig sind", so Bode im Handelsblatt.

Immer mehr Institute erheben Verwahrentgelte, zumeist 0,5 Prozent. Das entspricht auch dem Satz, den Banken auch an die Europäische Zentralbank zahlen, wenn sie dort Liquidität parken. Zugleich sinken branchenweit die Freigrenzen, bis zu denen die Banken keine Negativzinsen berechnen. Zuletzt hatte die Postbank einen solchen Schritt angekündigt.

Postbank senkt Freigrenze bei Verwahrentgelten drastisch ab

Zwar bedarf es bei Bestandskunden deren Zustimmung zu Verwahrentgelten, aber aus Sicht des VZBV genügt das Vorgehen der Banken oftmals nicht. "Selbst wenn Verbraucher ausdrücklich zustimmen, ist die Einführung von Verwahrentgelten aus unserer Sicht in vielen Fällen nicht rechtmäßig", sagt Bode. "Denn in der Regel nutzen Kreditinstitute gleichlautende Formulare, über die sie die Einwilligung der Kunden einholen. Solche vorformulierten Schreiben betrachten wir auch als AGB-Klauseln und nicht als individuelle Vereinbarung."

Die Verbraucherschützer argumentieren im Fall von Girokonten, dass es die zwar die gesetzliche Möglichkeit gebe, Zahlungsdienste zu bepreisen. "Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz definiert, was Zahlungsdienste sind - und dazu zählt die Verwahrung von Einlagen nicht", so Bode im Handelsblatt. Hinzu komme, dass ohne eine Verwahrung die Erbringung von Zahlungsdiensten gar nicht möglich sei.

Typenmischvertrag

Tagesgeld wiederum betrachte man als einen "unregelmäßigen Darlehensvertrag, der nach Darlehensrecht behandelt wird", so Bode. "Und laut Darlehensrecht ist bei Tagesgeld das Kreditinstitut der Darlehensnehmer, der einen Zins zahlen muss, nicht aber ein Verwahrentgelt berechnen darf", erklärt er. Seiner Auffassung nach betrachten Institute hingegen Giro- und Tagesgeldkonten jeweils als "Typenmischvertrag", bei denen sie ihrer Ansicht nach auch ein Verwahrentgelt veranschlagen dürfen.

Der VZBV hat Banken und Sparkassen erst unlängst einen herben Schlag versetzt. Der Bundesgerichtshof hält es für unzulässig, dass Institute über die Anpassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gebühren erhöhen und das Schweigen ihrer Kunden als Zustimmung werten.

Nach dem AGB-Urteil: Jetzt beginnt in Banken und Sparkassen das große Prüfen 

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