Nach einem Widerruf bleiben die Zinsen bei der Bank

Das Landgericht Bonn hat in einem Rechsstreit entschieden, dass Kunden bei der Rückabwicklung eines Kreditvertrages kein sogenannter Nutzungsersatz auf Zinsen zusteht.
Zerknüllter Kreditvertrag | Foto: picture-alliance | THILO RÜCKEIS TSP
Zerknüllter Kreditvertrag | Foto: picture-alliance | THILO RÜCKEIS TSP

Wenn Kunden Verträge widerrufen, die sie im Internet oder telefonisch abgeschlossen haben, können sie bei der Rückabwicklung keinen Anspruch auf den sogenannten Nutzungsersatz verlangen. Damit sind die Zinsen gemeint, die ihre Bank für das Darlehen verlangt hat.

Das hat das Landgericht Bonn in einem Fall entschieden, in dem ein Kunde der DSL Bank, die mittlerweile zur Deutschen Bank gehört, auf eine Rückgabe des Nutzungsersatzes klagte.

Der hatte 2005 im Internet zwei Immobiliendarlehensverträge abgeschlossen. Zehn Jahre später machte er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, der Baufinanzierer verweigerte allerdings eine Rückabwicklung. 

Gericht folgt dem EuGH

Seine Entscheidung hatte das Gericht bereits am 21. Januar getroffen, am Montag wurde sie veröffentlicht. Ihr Urteil stützen die Richter der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn auf Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom vergangenen Jahr.

"Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Kläger nach wirksamem Widerruf der Darlehensverträge im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses von der beklagten Bank keinen Nutzungsersatz hinsichtlich der von ihm an die Bank erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen kann", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.

Im Juni 2020 hatte der EuGH erklärt, dass dem Kunden bei Rückabwicklung des Vertrags kein solches Recht zustehe.

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