Verbraucherschützer warnen vor den Folgen des BGH-Urteils zu Dispozinsen

Dispozinsen müssen laut Gesetz "klar, eindeutig und in auffallender Weise" in den Preisinformationen der Banken und Sparkassen herausgestellt werden.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in zwei Urteilen bestätigt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die Deutsche Bank und die Sparda-Bank Hessen erfolgreich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt verklagt, die Banken legten Revision ein - ohne Erfolg.
BGH weist Revision von Deutscher Bank und Sparda-Bank Hessen zu Dispozinsen ab
Institute, die sich nicht an die Vorgaben des BGH-Urteils halten, drohen Konsequenzen.
"Für die Banken, die nicht das Gesetz und das BGH-Urteil zur Transparenz bei den Dispozinsen berücksichtigen, halte ich Abmahnungen für möglich", sagt David Bode, Rechtsreferent des vzbv, im Gespräch mit FinanzBusiness. Auch erneute Klagen in diesem Zusammenhang schloss er nicht aus.
Dispozinssätze waren nicht von anderen zu unterscheiden
Der BGH hatte sich mit zwei konkreten Fällen beschäftigt. Auf der Internetseite der Sparda-Bank Hessen waren die Dispozinssätze nicht von den übrigen Angaben im Preisverzeichnis und im Preisaushang zu unterscheiden. Und die Deutsche Bank gab im Internet den Zinssatz für Dispokredite für Nutzer eines Aktiv-Kontos mit "bis zu 10,90 Prozent p.a." an, hieß es in der Vzbv-Mitteilung. Aus dem online abrufbaren Preisaushang ging eine Zinsspanne von 7,90 bis 10,90 Prozent hervor - allerdings nicht in auffallender Weise.
Die Deutsche Bank hatte trotz der Revision ihre Informationen bereits nach dem OLG-Urteil geändert.