Richter geben Sparkasse Vogtland bei Verwahrentgelten Recht
(Aktualisiert: Gründe für das Urteil, Stellungnahme der Sparkasse und der Verbraucherzentrale)
Die Sparkasse Vogtland hat einen juristischen Erfolg bei der Erhebung von Verwahrentgelten eingefahren. Das Landgericht Leipzig hat eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen abgewiesen. Dies teilte das Gericht nach der Urteilsverkündung mit.
Klage auf Unterlassung
Die Verbraucherzentrale Sachsen hat die Sparkasse Vogtland auf Unterlassung verklagt, weil diese bei Girokonten für Neukunden und kontowechselnden Bestandskunden ab dem 1. Februar 2020 ein Verwahrentgelt in Höhe von jährlich 0,7 Prozent bei einem Guthaben von über 5000 Euro verlangt hat.
Die Verbraucherzentrale sieht in dem Verwahrentgelt einen unzulässigen Negativzins oder Strafzins, der nicht neben den Kontoführungsgebühren für das Girokonto verlangt werden dürfe. Dies sah das Gericht in dem konkreten Fall anders und hat zu Gunsten der Sparkasse entschieden.
Landgericht Leipzig entscheidet über Zulässigkeit von Negativzinsen
In der Rechtsprechung habe es zwar schon Entscheidungen gegeben, nach denen Negativzinsen nicht einfach über einen Preisaushang in bestehende Verträge einbezogen werden durften, so das Gericht. Dem Rechtsstreit lag hier aber eine andere Konstellation zu Grunde, argumentierten die Richter.
Im Preisaushang und als Anhang bei Verträgen
So sei die Verwahrentgeltklausel in den Preisaushang eingestellt, aber auch in die "Anlage Verwahrentgelt zu Girokonto" aufgenommen worden. Diese habe die Sparkasse nach den Feststellungen des Landgerichts den Kunden bei Vertragsschluss vorlegt und von diesen unterzeichnen lassen.
"Damit wurde das Verwahrentgelt durch eine individuelle Vereinbarung, nicht über eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen", heißt es in der Pressemitteilung des Landgerichts Leipzig.
Zudem argumentieren die Richter, dass es bei Geldern auf Girokonten nicht allein um Einlagen handele, die nur der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs dienten, sondern auch um Gelder, die die Bank für den Kunden regelrecht "aufbewahrt". "Für diese Verwahrung kann die Bank in Neuverträgen als Sonderleistung ein Entgelt verlangen", heißt es in der Pressemitteilung.
Minimalerfolg für Verbraucherschützer
Die Verbraucherzentrale konnte nur einen Minimalerfolg erzielen. Denn die Sparkasse bot auch ein Kontoführungsmodell "VogtlandGiro Young" an, das sie mit "kostenfreier Kontoführung für Schüler, Azubis und Studenten" beworben wurde.
Dies ist nach Ansicht des Gerichts irreführende Werbung, wenn auch hier ein Verwahrentgelt verlangt werde. Die auf der Website eingestellte Werbeaussage "bis 21 Jahre komplett gebührenfrei" sei entscheidend und abschließend, eine Unterscheidung zwischen Kontoführung und Verwahrung dem angesprochenen Kundenkreis der Jugendlichen nicht bekannt.
"Signalwirkung für die gesamte Branche"
Die Sparkasse Vogtland sieht sich nach dem Richterspruch in ihrer Rechtsauffassung bestätigt und sieht in dem Urteil eine "Signalwirkung für die gesamte Finanzbranche".
"Das Urteil hat Signalwirkung für die gesamte Finanzbranche", sagt die Sparkasse Vogtland
Die in weiten Teilen unterlegene Verbraucherzentrale Sachsen, sieht das naturgemäß anders und spricht bei Negativzinsen in Kombination mit Kontoführungsgebühren von einer "unzulässigen Doppelbepreisung".
Die Verbraucherschützer kündigten deshalb an, beim Oberlandesgericht Dresden Berufung gegen den Leipziger Richterspruch einlegen zu wollen.
Verbraucherzentrale Sachsen kündigt Berufung gegen Leipziger Negativzins-Urteil an
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