
(Aktualisiert: Einschätzung von Christoph Spengel, Steuerprofessor an der Universität Mannheim)
"Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage derartiger Cum-Ex-Geschäfte den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt", heißt es heute vom Bundesgerichtshof (BGH).
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