BGH bestätigt erstmals Strafbarkeit von Cum-Ex-Geschäften
![Der Bundesgerichtshof. | Foto: picture alliance/dpa | Christoph Schmidt](https://photos.watchmedier.dk/watchmedier/resize:fill:3840:0:0/plain/https://photos.watchmedier.dk/Images/article13159912.ece/ALTERNATES/schema-16_9/bgh.jpg)
Im milliardenschweren Cum-Ex-Steuerskandal hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals die Strafbarkeit der Geschäfte bestätigt. In dem ersten höchstrichterlichen Urteil entschieden die Richter in Karlsruhe, dass es sich bei den Cum-Ex-Geschäften von Investoren und Banken um strafbare Steuerhinterziehung handelt. Auch die Gewinne aus den Geschäften können laut BGH eingezogen werden.
Damit bestätigten die BGH-Richter ein Urteil des Landgerichts Bonn vom März 2020. Dort waren zwei geständige ehemalige HVB-Händler wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Beihilfe dazu zu Bewährungsstrafen verurteilt worden. An dem Verfahren war auch die in den Cum-Ex-Skandal verwickelte Privatbank M.M. Warburg beteiligt, die sich in diesem Zusammenhang gegen die Einziehung von rund 176 Mio. Euro wehrt.
Mit Cum-Ex-Deals hatten Investoren, Banken und Aktienhändler den deutschen Fiskus über Jahre um etliche Milliarden Euro geprellt. Dabei wurden Aktien mit ("cum") und ohne ("ex") Dividendenanspruch um den Stichtag hin- und hergeschoben. Für diese undurchsichtigen Transaktionen ließen sich die Beteiligten Kapitalertragssteuer erstatten, die sie nie gezahlt hatten.