Verbraucherschützer jubeln über AGB-Urteil, Banken warten ab

Der Bundesgerichtshof (BGH) kassierte gestern Klauseln in den Banken-AGB zur stillschweigenden Zustimmung. Banken wollen die Entscheidungsgründe des Urteils abwarten, ergab ein Rundruf von FinanzBusiness.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Postbank | Foto: picture alliance/dpa | Uli Deck
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Postbank | Foto: picture alliance/dpa | Uli Deck

Immer mehr Banken erhoben oder erhöhten in den vergangenen Jahren Kontoführungsgebühren - und mussten ihren Kunden dafür nicht einmal einen neuen Vertrag vorlegen. Dafür legten sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihrer Verträge fest, dass Kunden AGB-Änderungen zustimmen, wenn sie auf deren Ankündigungen nicht reagieren. Das Prinzip heißt "Stillschweigende Zustimmung."

AGB der Postbank

So schrieb die Postbank in den AGB unter "Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank" beim Punkt "Änderungen" sowie unter "Kosten" bei "Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen": "Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat."

Kunden werden über die Vertragsänderung in Textform informiert und können den Vertrag zwar kostenfrei und fristlos kündigen. Allerdings risikieren sie eine Änderungskündigung, wenn sie den Änderungen aktiv widersprechen und am ursprünglichen Vertrag festhalten wollen.

BGH kassiert Klauseln zur stillschweigenden Zustimmung

Nachdem der Verbraucherzentrale Bundesverband durch alle Instanzen gegen die AGB-Klauseln der Postbank geklagt hat, entschied der Bundesgerichtshof am Dienstag, dass Klauseln in den AGB einer Bank unwirksam seien, wenn sie ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren.

Bundesgerichtshof begrenzt Spielraum der Banken bei AGB-Änderungen deutlich 

"Für so weitreichende, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffende Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen können, ist vielmehr ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig", so der BGH in einer Mitteilung.

Auf Nachfrage von FinanzBusiness hält sich die Postbank, die vorm BGH unterlag, bedeckt: "Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir hinsichtlich der Auswirkungen zunächst die Urteilsbegründung im Detail prüfen müssen", so Alexander Adler, Leiter der Externen Kommunikation der Postbank. Er betont aber: "Selbstverständlich werden wir diese Entscheidung umsetzen."

Deutsche Kreditwirtschaft wartet ab

Auch wenn es in dem Urteil nur um die Postbank geht, arbeiten viele andere Banken mit ähnlichen AGB-Klauseln. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) zeigt sich in ihrem Statement, das FinanzBusiness vorliegt, ähnlich zurückhaltend: "Eine weitergehende Analyse des Urteils sowie eine Bewertung seiner Auswirkungen werden erst möglich sein, wenn auch die Entscheidungsgründe des Urteils vorliegen", heißt es nur.

Die Verbraucherschützer triumphieren hingegen. "Das ist ein gutes Urteil für Verbraucherinnen und Verbraucher mit Signalwirkung für die gesamte Bankbranche", so Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), in einem Statement, das FinanzBusiness vorliegt.

Das Urteil bringe für Bankkunden "einen echten Mehrwert" und erhöhe ihre "finanzielle Sicherheit und Planbarkeit." Ab sofort müssten Postbank und Co. künftige Durchsetzungen von Vertrags- und Preisanpassungen klar und nachvollziehbar bereits in den AGB regeln.

Eine Schlappe mit Ansage

"Die Postbank muss sich nun auch schnell überlegen, wie sie mit den zu Unrecht erhöhten Entgelten umgeht", sagt Müller. Das Urteil sei für das Institut "eine Schlappe mit Ansage", zudem betreffe es auch viele weitere Banken und Sparkassen, die auf Grundlage vergleichbarer Klauseln Leistungs- und Preisänderungen durchgesetzt hätten.

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