Steuerliches Abzugsverbot für Bankenabgabe ist verfassungsgemäß

So lautet das Urteil des Bundesfinanzhofs, wie dieser am Donnerstag mitteilte. Somit wies er die Revision einer Bank gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster ab.
Schriftzug des Bundesfinanzhof auf einem Schild am Sitz in München. | Foto: picture alliance/dpa | Peter Kneffel
Schriftzug des Bundesfinanzhof auf einem Schild am Sitz in München. | Foto: picture alliance/dpa | Peter Kneffel
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Das steuerliche Abzugsverbot für die Bankenabgabe ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Die Bankenabgabe war 2014 nach der Finanzkrise eingeführt worden, um einerseits riskante Geschäftsmodelle zu bremsen und andererseits mit den Beiträgen einen Restrukturierungsfonds zu finanzieren.

Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz im Grundgesetz

Das Verbot, diese Bankenabgabe bei der Steuer als gewinnmindernde Betriebsausgaben anzusetzen, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz im Grundgesetz, teilte der Bundesfinanzhof am Donnerstag in München mit.

Zwar schränke das Abzugsverbot das Prinzip ein, dass betrieblich veranlasste Aufwendungen bei der Einkommensermittlung abzugsfähig sein müssen. Diese Einschränkung sei jedoch sachlich hinreichend begründet, erklärten die obersten Steuerrichter. Damit wiesen sie die Revision einer Bank gegen ein Urteil des Finanzgerichts Münster ab.

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