EuGH schwächt Verbraucherrechte bei Kreditverträgen

Die europäischen Richter kippen eine deutsche Regelung für online oder telefonisch abgeschlossene Kreditverträge: Für sie kann der Kunde bei Widerruf des Vertrags keinen "Nutzungsersatz" verlangen.
Das Wort "Widerruf" im Duden (Symboldbild) | Foto: picture alliance / dpa Themendienst
Das Wort "Widerruf" im Duden (Symboldbild) | Foto: picture alliance / dpa Themendienst
dpa

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verpasst deutschen Verbrauchern einen Dämpfer, die im Fernabsatz etwa online oder telefonisch einen Kreditvertrag abgeschlossen haben und ihn später widerrufen. Er widerspricht einer deutschen Regelung, wonach Kunden in diesem Fall Anrecht auf sogenannten Nutzungsersatz haben.

Nach EU-Recht muss eine Bank beim Widerruf eines Kreditvertrags durch den Kunden kein Entgelt dafür leisten, dass sie bis dahin mit dem bereits gezahlten Geld wirtschaften konnte, wie die Luxemburger Richter am Donnerstag urteilten (Rechtssache C-301/18).

Landgericht sah Vorraussetzungen für Nutzungsersatz erfüllt

Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland, bei dem ein Verbraucher 2005 zwei Online-Immobilienkreditverträge bei der DSL Bank abgeschlossen hatte.

Zehn Jahre später widerrief er die Verträge mit der Begründung, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Weil die Bank den Widerruf nicht anerkannte, klagte der Mann vor dem Landgericht Bonn. Dabei forderte er auch einen Nutzungsersatz für die Zinsen, die er bis dahin gezahlt hatte. Das Landgericht wies darauf hin, dass dem Verbraucher diese Zahlung nach deutschem Recht zustehe, bat den EuGH jedoch um Auslegung des EU-Rechts.

Die Luxemburger Richter stellten nun fest, der Verbraucher könne zwar die bereits geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen verlangen - allerdings keinen Ersatz für die Nutzung dieser Beträge.

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