BGH bestätigt seine Rechtsprechung für Prämiensparer
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zu Zinsnachzahlungen für Prämiensparer konkretisiert. Die höchsten deutschen Zivilrichter urteilten jetzt über eine weitere Musterklage der Verbraucherzentrale Sachsen. Diese versucht, Ansprüche von Kunden gegen mehrere Sparkassen durchzusetzen. Viele Prämiensparverträge, die in den 1990er und 2000er Jahren abgeschlossen wurden, enthielten eine unzulässige Klausel. Vor allem Sparkassen-Kunden könnten deshalb Tausende Euro an Zinsen entgangen sein, aber auch Volks- und Raiffeisenbanken sind betroffen.
BGH-Entscheidung bringt kein schnelles Ende im Streit um Prämiensparverträge
OLG Dresden soll Referenzzinssatz festlegen
Im nun vorliegenden Fall der Sparkasse Vogtland wurde die Sache an das OLG Dresden zurück verwiesen, das den für die genaue Berechnung der Ansprüche maßgeblichen Referenzzinssatz mit sachverständiger Hilfe festlegen soll (Az. XI ZR 257/21). Dabei könne das Gericht auf ein bereits erstelltes Gutachten zurückgreifen, betonten die BGH-Richter.
Laut Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen, ist ein Gutachten gemeint, das in einem Rechtsstreit zwischen einem Verbraucher und der Ostsächsischen Sparkasse Dresden erstellt wurde. In dem Verfahren wird am 30. Januar der Sachverständige angehört. Die Anhörung werde ”enorm an Bedeutung” gewinnen, so Hummel.
Prämiensparen: Verbraucherschützer in Sachsen klagen weiter
BGH: Langfristiger Zinssatz ist ”interessengerecht”
Die BGH-Richter sind der Ansicht, dass ein langfristiger Zinssatz der Deutschen Bundesbank hätte angelegt werden müssen: ”Nach dem Konzept der auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparverträge ist es interessengerecht, als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen einen Zinssatz oder eine Umlaufrendite mit langer Fristigkeit heranzuziehen”, teilt das Gericht mit. Bei der Bestimmung des Referenzzinssatzes soll das Oberlandesgericht außerdem berücksichtigen, dass es sich bei den Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handele.
Zinsabstand muss beibehalten werden
Die Sparkasse Vogtland müsse ”den relativen Abstand” in diesen Sparverträgen zwischen dem Vertragszinssatz und dem Referenzzinsatz beibehalten, erklärten die Richter weiter. Nur diese Auslegung könne garantieren, dass ”günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben.”
Die Klage der Verbraucherzentrale haben sich mehr als 1100 Betroffene angeschlossen. Im Durchschnitt wurden nach Berechnungen der Verbraucherzentrale pro Vertrag 2400 Euro zu wenig an Zinsen gezahlt. Die Sparkasse Vogtland war zunächst für eine Stellungnahme nicht erreichbar.
Die Klage gegen die Sparkasse Vogtland war weitgehend identisch mit einer im Oktober 2021 vom BGH entschiedenen Sache. Schon damals hatten die Richter Sparern Rückenwind für Nachforderungen gegeben. Dem BGH liegen zu dem Komplex rund 20 Klagen vor.
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