
Das schwedische Fintech Klarna, das im Jahr 2014 den Zahlungsauslösedienst Sofort übernommen hat, fordert nach Informationen der ”Börsen-Zeitung” (BöZ) insgesamt 50 Mio. Euro von den drei Bankenverbänden BdB, DSGV und BVR.
Hintergrund ist ein jahrelanger Rechtsstreit der Verbände mit Sofort: Banken und Sparkassen hatten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Formulierungen verwendet, in denen den Kunden verboten wurde, etwa für den Dienst Sofortüberweisung ihre Zugangsdaten für das Online-Banking an Drittanbieter wie Sofort weiterzugeben. Diese Praxis hatte im Jahr 2020 der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz gekippt.
38 Millionen Schadenersatz plus Zinsen
Klarna fordert deshalb nun 38 Mio. Euro Schadenersatz sowie seither aufgelaufenen Zinsen von den Bankenverbänden - in Summe also 50 Mio. Euro. Ein entsprechenes Schreiben sollen die Verbände im März erhalten haben, aber weder der BdB als aktueller Federführer der Deutschen Kreditwirtschaft noch Klarna hätten dies bislang bestätigt, berichtet die BöZ.
Offen sei, ob Klarna den Verbänden eine Frist gesetzt habe. Nach Informationen der Zeitung lehnen die Verbände die Forderung ab, da ein Schaden nicht quantifziert werden könne. Klarna könnte Klage erheben, sollte es zu keiner Einigung kommen. Das Fintech hat jüngst einen Sparkurs eingeschlagen und einen Stellenabbau in die Wege geleitet.
Klarna muss jetzt an der Kostenschraube drehen
Langwieriger Rechtsstreit geht zugunsten von Sofort aus
Der Rechtsstreit zwischen Sofort und der Deutschen Kreditwirtschaft hatte sich über viele Jahre gezogen: Das Bundeskartellamt hatte schon 2016 klargestellt, dass die Klauseln, die in den Online-Banking-Bedingungen verwendet wurden, gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstießen, weil sie bankenunabhängige Anbieter benachteiligen.
Gegen diese Entscheidung wehrte sich die Deutschen Kreditwirtschaft vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf und argumentierte, dass die Klauseln dem Datenschutz dienten und das Online-Banking sicherer machen. Doch das Düsseldorfer Gericht schloss sich der Meinung des Kartellamts an und erklärte die Formulierungen im Jahr 2019 für rechtswidrig. Eine Rechtsbeschwerde der Verbände wies der BGH ein Jahr später in letzter Instanz zurück.
Das Problem ist allerdings ohnehin seit 2018 gelöst: Seit der Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 im Januar 2018 haben alle Bankkunden das Recht, Zahlungsauslösedienste zu nutzen.