Bankenverband betont ausreichende finanzielle Ausstattung zur Entschädigung von Greensill-Kunden

Neben dem gesetzlichen Einlagensicherungsfonds von derzeit 3,5 Mrd. Euro steht auch der Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes zur Verfügung, über dessen Höhe aber keine Angaben gemacht werden.
Der Eingang zu Greensill Bank. | Foto: picture alliance/dpa | Sina Schuldt
Der Eingang zu Greensill Bank. | Foto: picture alliance/dpa | Sina Schuldt

Der Bundesverband deutscher Banken (BdB) hat betont, über ausreichend Liquidität zu verfügen, um Investoren der in Schieflage geratenen Greensill Bank aus Bremen zu entschädigen.

"Die Einlagen der Sparer sind ohne Wenn und Aber abgesichert. Die gesetzliche Einlagensicherung und der Einlagensicherungsfonds der privaten Banken werden ihrer Verantwortung vollumfänglich nachkommen. Dafür sind die Sicherungssysteme da. Es werden keinem Sparer Verluste entstehen", sagte ein Sprecher des BdB FinanzBusiness.

EdB entschädigt Einlagen bis 100.000 Euro

Der gesetzliche Entschädigungsfonds (EdB) greift bei Einlagen bis zu 100.000 Euro. In Ausnahmefällen, etwa beim Verkauf einer privat genutzten Immobilie, Scheidung, Ruhestand oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses, werden auch Einlagen bis zu einer Höhe von 500.000 abgesichert.

Der EdB hat nach Angaben des Bankenverbands per 31.12.2020 ein Volumen von 3,5 Mrd. Euro.

Darüber hinaus gehende Einlagen werden aus dem Einlagensicherungsfonds (EsF) des Bankenverbandes entschädigt, sofern das in Schieflage geratene Institut in den EsF einzahlt, was die Greensill Bank getan hat. Die maximale Entschädigungssumme ist auf 15 Prozent des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank begrenzt.

EsF entschädigt Greensill-Kunden bis maximal 75 Mio. Euro

Im Falle der Greensill Bank hat der BdB eine Entschädigungsobergrenze von 74,7 Mio. Euro pro Einleger festgestellt. Aus dem EsF werden nicht nur private, sondern auch institutionelle Anleger, also Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, entschädigt. Allerdings werden seit Beginn 2020 Einlagen aller anderen Gläubiger nur geschützt, wenn sie mit einer Frist von maximal 18 Monaten gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden können. Auf Einlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung.

Auch sehen die Statuten des BdB vor, dass Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen und Gebietskörperschaften, etwa Kommunen, seit Oktober 2017 grundsätzlich nicht mehr entschädigt werden.

Über die Füllhöhe des EsF wollte der Bankenverband ausdrücklich keine Angaben machen.

Bankenverband entschädigt in einem Zug

Greensill-Kunden müssen sich über den Unterscheidung zwischen EdB und EsF keine Gedanken machen. Sie werden laut des Sprechers vom Bankenverband in einem Zug entschädigt, und zwar binnen sieben Werktagen, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entschädigungsfall festgestellt hat.

Dies ist bei der Greensill Bank noch nicht der Fall. Dafür müsste die BaFin zu dem Ergebnis kommen, dass für die Bank keine Chance besteht, die Geschäfte fortzuführen. Oder das in dieser Woche verhängte Moratorium dauert bereits sechs Wochen an.

Darum ist auch die genaue Schadenshöhe noch nicht exakt zu beziffern. Finanzkreise geben aber von 2,5 bis 3 Mrd. Euro aus.

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